Präambel
Die Arbeitsordnung der JUNRAD wird von der jeweils gültigen Satzung und Geschäftsordnung der DGNR definiert, soweit im Folgenden nicht weiter spezifiziert. Die JUNRAD bildet keinen eigenen Verein, sondern ist eine Gruppierung innerhalb der DGNR. Der Vorstand der DGNR beruft für die Dauer von einem Jahr ein kommissarisches Gründungskomitee der JUNRAD ein. Die erste reguläre Wahl eines Vorstands soll auf der Mitgliederversammlung im ersten Jahr nach Gründung vollzogen werden.
§ 1 Name und Zweck
Die JUNRAD in der DGNR ist eine Plattform für Fachärztinnen und -ärzte, die die Schwerpunktbezeichnung erwerben, erwerben wollen oder gerade erworben haben.
Die JUNRAD ist offen für Studierende und Weiterbildungsassistentinnen und –assistenten in der Radiologie. Ziel der JUNRAD ist die Einrichtung einer Kommunikationsplattform für neuroradiologische Nachwuchskräfte in der DGNR. Die JUNRAD bietet die Möglichkeit, Fragen der Weiterbildung und der Forschung zu diskutieren und inhaltlich zu bearbeiten. Die JUNRAD setzt sich dabei vor allem für die Vernetzung der Nachwuchskräfte untereinander sowie mit dem Vorstand der DGNR und Schwestergesellschaften ein.
§ 2 Mitglieder
Mitglied der JUNRAD können Medizinstudierende, Weiterbildungsassistentinnen und –assistenten in der Radiologie, und Fachärztinnen und -ärzte mit oder ohne Schwerpunktbezeichnung Neuroradiologie werden, die Mitglieder der DGNR sind. Die Mitgliedschaft in der JUNRAD ist derzeit beitragsfrei. Anträge auf Mitgliedschaft sind an den Vorstand der JUNRAD und die Geschäftsstelle der DGNR zu richten, die über die Aufnahme entscheiden. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft in der JUNRAD endet in der Regel drei Jahre nach Erwerb der Schwerpunktbezeichnung Neuroradiologie.
§ 3 Vorstand
(1) Die Arbeit der JUNRAD wird vom Vorstand mit Unterstützung der Geschäftsstelle der DGNR organisiert. Der Vorstand der JUNRAD besteht aus
- dem/der Sprecher*in,
- dem/der ehemaligen Sprecher*in,
- drei weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand der JUNRAD kann weitere Personen als kooptierte Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht in den Vorstand berufen. Alle Kooptierungen bedürfen der Zustimmung des Vorstands der DGNR. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder der JUNRAD werden von der Mitgliederversammlung der JUNRAD gewählt. Der/die Sprecher*in kann nur einmal wiedergewählt werden. Die Amtsperiode der Sprecherin / des Sprechers beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Schluss der ordentlichen Mitgliederversammlung, in der ihre/seine Wahl stattfindet. Nach Ablauf der Amtsperiode als Sprecher*in gehört sie/er für weitere zwei Jahre dem Vorstand als ehemalige/r Sprecher*in an. Die Amtsperiode der drei weiteren gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt wurden.
Zum Zeitpunkt der Wahl müssen sich alle Kandidatinnen und Kandidaten in der Facharztweiterbildung für Radiologie, Schwerpunktweiterbildung Neuroradiologie oder maximal ein Jahr nach Schwerpunktbezeichnung befinden.
(2) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Zeit, für die es gewählt bzw. benannt wurde. Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen. In diesem Fall erfolgt durch die nächste Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die Dauer der verbleibenden Amtsperiode.
(3) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
(4) Der/die Sprecher*in berichtet dem Vorstand der DGNR regelmäßig über seine Tätigkeit.
§ 4 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand der JUNRAD wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Kandidatenvorschläge für die Wahl eines neuen Vorstandes müssen dem Vorstand der DGNR spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin zur Genehmigung vorgelegt werden.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich möglichst während der Jahrestagung der DGNR statt.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- den Bericht des/der Sprechers/-in,
- die Neuwahl des Vorstandes,
- Anträge von Mitgliedern, die mindestens vier Wochen vorher beim Vorstand in schriftlicher Form eingegangen sind,
- Anträge des Vorstandes.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand der JUNRAD schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Die Einladung kann durch Veröffentlichung im Mitteilungsorgan der DGNR oder per E-Mail erfolgen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Der Vorstand der JUNRAD kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von 25 % aller Mitglieder der JUNRAD muss der Vorstand innerhalb der gleichen Frist unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
§ 6 Mittel der Jungen Neuroradiologie
(1) Die JUNRAD finanziert sich durch Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen und kann darüber hinaus Mittel beim Vorstand der DGNR beantragen.
(2) Die Mittel der JUNRAD dürfen nur im Sinne der Satzung der DGNR verwendet werden.
§ 7 Änderung der Arbeitsordnung / Auflösung der Jungen Neuroradiologie
Anträge auf Änderung der Arbeitsordnung oder Auflösung der JUNRAD müssen durch den Vorstand der JUNRAD gefasst werden. Der Vorstand der DGNR kann Änderungen der Arbeitsordnung oder die Auflösung der JUNRAD beschließen. Die Ablehnung eines Antrags auf Änderung der Arbeitsordnung oder Auflösung der JUNRAD durch den Vorstand der DGNR bedarf keiner Begründung.
§ 8 Salvatorische Klausel / Inkrafttreten
(1) Sollte eine Bestimmung der Arbeitsordnung unwirksam sein, bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Diese Arbeitsordnung ist am 08.03.2021 vom Vorstand der DGNR beschlossen worden.
Berlin, den16.03.2021
Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Neuroradiologie e.V.