Satzung

Satzung (Revision 2019)


§ 1
Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Neuroradiologie e. V.“        

§ 2
Sitz des Vereins

Sitz des Vereins ist Mainz.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz unter VR 1321 eingetragen.    
        
§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Deutschen Gesellschaft für Neuroradiologie e. V. ist die Förderung der Neuroradiologie in Praxis, Technik, Forschung und Lehre, in enger Zusammenarbeit mit den Nachbarfächern.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen zur Förderung des nationalen und internationalen wissenschaftlichen Austausches über neue Forschungsergebnisse und Behandlungsmethoden auf dem Gebiet der Neuroradiologie.
  • Die finanzielle Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Neuroradiologie.
  • Die Auszeichnung herausragender wissenschaftlicher Leistungen auf dem Gebiet der Neuroradiologie durch Vergabe folgender Preise:
    DGNR-Interventionspreis, Kurt-Decker-Preis, Ziedses des Plantes Medaille, Marc-Dünzl-Preis, Preis des Vereins „Der Lebenszweig e. V.“ für Hirn-Aneurysma-Erkrankte
  • Die Weiterbildung von Fachärzten und wissenschaftlichem Personal auf dem Gebiet der Neuroradiologie, insbesondere durch Information über Forschungsergebnisse sowie die Einführung in neue medizinische Techniken und Behandlungsmethoden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5
Organe des Vereins    

Organe des Vereins sind

1.    der Vorstand
2.    der Erweiterte Vorstand
3.    die Ausschüsse
4.    die Mitgliederversammlung

§ 6    
Mitglieder

Die Deutsche Gesellschaft für Neuroradiologie e. V. setzt sich aus Einzelmit-gliedern zusammen, die an der Neuroradiologie in Praxis, Technik, Forschung und Lehre interessiert sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Bewerbers an den Präsidenten. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Emeritierte oder in den Ruhestand versetzte Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Neuroradiologie können auf ihren schriftlichen Antrag, sofern sie mindestens drei Jahre Mitglied in der Gesellschaft waren, als beitragsfreie Mitglieder ohne Stimmrecht geführt werden.

Auf schriftlichen Antrag an den Vorstand können Personen, die sich um die Förderung der Neuroradiologie besondere Verdienste erworben haben, nach Bekanntgabe im Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.

§ 7
Mitgliederbeitrag

Die Deutsche Gesellschaft für Neuroradiologie e. V. erhebt Mitgliederbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8
Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem Präsidenten
  2. dem Vizepräsidenten (gewählter Präsident, president elect) als stellvertretenden Präsidenten
  3. dem zuletzt ausgeschiedenen Präsidenten (Alt-Präsidenten, past president)
  4. dem Schriftführer,
  5. dem Schatzmeister,
  6. dem Vorsitzenden der Jahrestagung,
  7. dem Vorsitzenden des Berufsverbandes Deutscher Neuroradiologen e.V.
  8. Vorstandsmitglied für die Bereiche Zertifizierung und Qualitätssicherung


Die Vorstandsmitglieder lit. a), b), d), e) und h) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Zum Präsidenten kann nur ein Mitglied gewählt werden, dessen berufliche Haupttätigkeit auf dem Gebiet der Neuroradiologie liegt. Der Vizepräsident soll dem scheidenden Präsidenten in dessen Amte nachfolgen, wenn er zur jeweiligen Wahl die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erhält. Einmalige unmittelbare Wiederwahl als Präsident ist nicht zulässig. Dies gilt für den Vizepräsidenten unter der Maßgabe entsprechend, dass die Präsidentschaft (Vizepräsident und Präsidentschaft) eine Amtsdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreitet. Das bedeutet, dass eine Wiederwahl des Präsidenten dann ausgeschlossen ist, wenn seine Amtszeit als Vizepräsident bereits um eine Amtszeit verlängert wurde.
Dem Vorstandsmitglied lit. f) wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt.

Die unter lit. a) – h) genannten Vorstandsmitglieder bilden den Gesamtvorstand.
Der Präsident und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
Der Präsident der Gesellschaft leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung. Ist er verhindert, werden seine Aufgaben vom Vizepräsidenten übernommen.

Der Schriftführer führt über alle Beratungen und Handlungen des Vorstandes sowie über den Ablauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung Protokoll. Er besorgt den Schriftverkehr der Gesellschaft und sorgt für ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung.

Der Schatzmeister verwaltet die Geldmittel und das Vermögen der Gesellschaft und gibt den Mitgliedern jährlich einen detaillierten Kassenbericht sowie einen Überblick über die im nächsten Geschäftsjahr zu erwartenden finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft. Er schlägt der Mitgliederversammlung die Höhe des nächsten festzusetzenden Jahresbeitrages und der beabsichtigten Ermäßigungen für die ordentlichen Mitglieder vor.

Der Vorsitzende der wissenschaftlichen Tagung sorgt, im Einvernehmen mit dem übrigen Vorstand, für die Vorbereitung der Tagung, für die er gewählt wurde, und leitet ihre Durchführung.

Der Vorstand handelt, soweit in der Satzung keine Festlegung getroffen ist, gemäß einer Geschäftsordnung, die er sich selbst gibt.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht zur Einsichtnahme in diese Geschäftsordnung.

Der Vorstand erlässt für den Bereich der Fort- und Weiterbildung eine Prüfungsordnung, er ist zuständig für Änderungen dieser Prüfungsordnung.

§ 9
Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht neben den Mitgliedern des Vorstandes aus den Vorsitzenden der Ausschüsse (der DGNR und des BDNR) sowie  dem Herausgeber der Zeitschrift  „Clinical Neuroradiology““. Weitere kooptierte Mitglieder können vom Vorstand zusätzlich berufen werden. Er hat die Aufgabe, auf breiterer Basis die Beratungen und Handlungen des Vorstands mitzugestalten und mitzutragen. Er soll zu den Sitzungen des Vorstands geladen werden und Empfehlungen für den Vorstand erarbeiten.

§ 10
Ausschüsse


Der Vorstand kann Aufgaben und themenbezogene Kommissionen bilden und auflösen. Jede Kommission wird von einem Kommissionsvorsitzenden geleitet und besteht aus maximal 4 Mitgliedern. Beide werden durch einfache Mehrheit vom Vorstand gewählt. Vorsitzende und Kommissionsmitglieder können vom Erweiterten Vorstand auch während der laufenden Amtszeit von zwei Jahren umbenannt werden.

§ 11
Mitgliederversammlung


In jedem Jahr muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, möglichst während der wissenschaftlichen Jahrestagung.

Die Einladung und die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich allen Mitgliedern zugegangen sein. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Präsidenten entgegen, kontrolliert die Abrechnung, entlastet den Vorstand und hat die fälligen Neuwahlen durchzuführen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen müssen auf den Einladungsschreiben als Punkt der Tagesordnung angegeben werden. Sie werden mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder genehmigt. Sie müssen aber von der absoluten Mehrheit der Mitglieder – eventuell schriftlich – bestätigt werden.
Über alle übrigen Punkte der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 12
Protokoll


Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung und über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird jedem Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Neuroradiologie e. V. übersandt.

§ 13
Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt; er ist dem Vorsitzenden der Gesellschaft oder dem Schrift-führer schriftlich mitzuteilen und wird zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres wirksam.
  3. durch Streichung; sie erfolgt, wenn ein Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen auch nach schriftlich erfolgter Aufforderung nicht ausgeglichen hat, mit Wirkung vom 1. Januar des nächstfolgenden Jahres; dem Betreffenden wird die Streichung schriftlich mitgeteilt; die Verpflichtungen des ausgeschiedenen Mitgliedes gegenüber der Gesellschaft bleiben bestehen.
  4. durch Ausschluss; er kann nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe vom Vorstand vorgeschlagen werden und muss von mindestens Zweidrittel aller stimmberechtigten Mitglieder der Gesellschaft bewilligt werden, schriftliche Abstimmung ist möglich.
Durch sein Ausscheiden verliert ein Mitglied alle Ansprüche an die Gesellschaft.

§ 14
Auflösung der Deutschen Gesellschaft e. V.


Ein Antrag auf Auflösung der Deutschen Gesellschaft e. V. bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der Anwesenden. Die Auf-lösung der Gesellschaft erfolgt – eventuell schriftlich – durch Beschluss von 2/3 der eingetragenen Mitglieder. Bei Auflösung der Deutschen Gesellschaft für Neuroradiologie e. V. wird das Vermögen zu gleichen Teilen der Deutschen Röntgen-Gesellschaft, der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie, der Deutschen Gesellschaft für Neurologie und der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Nervenheilkunde übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der medizinischen Praxis, Technik, Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Röntgenmedizin, der Neurochirurgie, der Neurologie, der Psychiatrie und Nervenheilkunde zu verwenden haben.

Bei Auflösung der vorgenannten Vereine oder im Falle des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke dieser Vereine ist das Vermögen steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen.